Verrechnungssteuer bei Stockwerkeigentümergemeinschaften

Der Art. 55 VStV sieht vor, dass der Anspruch auf Rückerstattung der VSt von Stockwerkeigentümergemeinschaften durch die Gemeinschaft selber bei der ESTV geltend zu machen ist und nicht durch die einzelnen Stockwerkeigentümer. Nur echte Stockwerkeigentümergemeinschaften im Sinne von Art. 712a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) – und nicht andere Gruppierungen von Personen mit gemeinschaftlichem Grundeigentum – können die VSt bei der ESTV zurückfordern. Der Anspruch der Gemeinschaft beschränkt sich auf den Anteil der Erträge, welche auf im Inland domizilierte Stockwerkeigentümer entfallen. Die Gemeinschaft hat ihren Antrag mit dem Formular 25 bei der ESTV einzureichen, frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträge, welche der VSt unterliegen, fällig geworden sind. Eine Rückerstattung der VSt an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist ausgeschlossen, es sei denn, sie wären bei Ertragsfälligkeit in einem Staat ansässig gewesen, mit welchem die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat (vgl. Ziffer 7.1.4). In diesem Fall können ausländische Stockwerkeigentümer einzeln ihren Anteil (vollumfänglich oder teilweise) an den Erträgen der gemeinsamen Fonds nach den Bestimmungen eines solchen Abkommen beantragen. Jedem Rückerstattungsantrag ist zusätzlich ein Verzeichnis mit Name, Adresse, Wohnsitz und Wertquote (in Prozenten oder Promillen) sämtlicher Stockwerkeigentümer beizulegen.

Bemerkung: Der Umstand, dass die ESTV der Gemeinschaft als solches die Rückerstattung der VSt gewährt, entbindet die einzelnen in der Schweiz wohnhaften Eigentümer nicht von der Deklarationspflicht. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2000 (BGE 2P.126/1998) haben die Stockwerkeigentümer ihren Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der Gemeinschaft in ihrer persönlichen Steuererklärung weiterhin zu deklarieren. Hingegen können die einzelnen Stockwerkeigentümer die nach dem 31. Dezember 2000 abgezogene VSt nicht mehr selber zurückfordern, sondern nur mittels gemeinsamen Rückerstattungsantrags bei der ESTV.