Steuerverwaltungen gehen gegen Konkursiten vor, indem sie die Auftraggeber belangen

Eine Steuerverwaltung hat Barzahlungen an Unternehmen, die einige Monate später in Konkurs gingen, beim Leistungsempfänger aufgerechnet, da dieser neben den eingereichten Quittungen / Rechnungen keine zusätzlichen Belege vorlegen konnte, um den Geschäftsfall zu belegen. Deshalb achten Sie bei Ihren Geschäften darauf, dass diese belegbar und nachvollziehbar sind. Denn nach dem Belegprinzip müssen unter anderem nachprüfbare Belegnachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge vorhanden sein. (Siehe Art. 957 a Abs. 2 Ziffer 2 und 5 OR)

VG-Entscheid vom 30.11.20 B 2020/103