Warendrittel sind nicht immer zulässig

Ein Unternehmen aktivierte ihre im Dezember 2019 an Kunden erbrachten, aber erst im Januar 2020 fakturierten Leistungen auf dem Konto «Angefangene Arbei­ten» zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug des Warendrittels.

Die Steuerbehörde akzeptierte dies nicht und verlangte, dass die Leistung als aktive Rechnungsabgrenzung zum vollständigen Netto-Verkaufspreis ver­bucht werden sollen. Das Bundesgericht gab der Steuerbehörde recht, da es sich um Lieferungen von Standardmaterial und Transportleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanz­stichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind. (Quelle: BGE 2C_632/2022 vom 13.9.22)