Betriebsferien 20. – 31. Juli 2026
Gerne sind wir ab dem 03. August 2026 in neuer Frische wieder für Sie da. Für Steuerveranlagungen folgen Sie unserer Anleitung. Mehr erfahren
ESTV – Abgabepflicht bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen
Nur mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sind der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen unterstellt.
Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die der Schweizerischen MWST unterstellt sind, müssen hingegen keine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen entrichten. Dies geht aus dem erläuternden Bericht zur Radio- und Fernsehverordnung hervor. Die Verordnung tritt am 1.1.2019 in Kraft.